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   OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 346/11   

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https://dejure.org/2013,50331
OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 346/11 (https://dejure.org/2013,50331)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.04.2013 - 1 A 346/11 (https://dejure.org/2013,50331)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. April 2013 - 1 A 346/11 (https://dejure.org/2013,50331)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Eingliederungshilfe, Dyskalkulie, Teilhabebeeinträchtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen, 09.06.2009 - 1 B 288/09

    Dyskalkulie; seelische Gesundheit; Teilhabebeeinträchtigung; Einliederungshilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 346/11
    Bei dem Begriff der Teilhabebeeinträchtigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlichen Prüfung unterliegt (SächsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2009 - 1 B 288/09 -, juris).
  • VGH Bayern, 18.02.2013 - 12 CE 12.2104

    Jugendhilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 346/11
    Im Hinblick auf diesen Wortlaut setzt ein Anspruch aus § 35a SGB VIII voraus, dass der Tatbestand des § 35a VIII Abs. 1 Nr. 1 und der des Nr. 2 erfüllt ist (BayVGH, Beschl. v. 18. Februar 2013 - 12 CE 12.2104 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2011 - 12 A 1168/11

    Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe im Sinne des § 35a Abs.

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 346/11
    Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (OVG NRW, Beschl. v. 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, juris).
  • OVG Sachsen, 20.08.2009 - 1 B 432/09

    Dyskalkulie; seelische Störung; Teilhabebeeinträchtigung; schulische

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 346/11
    6 Das bloße Vorliegen der von der Klägerin geltend gemachten Teilleistungsstörung Dyskalkulie erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a VIII Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII grundsätzlich noch nicht (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2009 - 1 B 432/09 -, juris m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2010 - 12 A 1237/09

    Ablehnung einer Übernahme von Kosten für eine Dyskalkulie-Therapie wegen

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 346/11
    Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen (OVG NRW, Beschl. v. 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -, juris m. w. N.).
  • VG Potsdam, 24.06.2019 - 7 K 5144/17

    Erfolgloser Antrag auf Übernahme der Kosten einer Lerntherapie

    Bei dieser Stellungnahme handelt es sich indes nicht bereits um die Feststellung einer Beeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, sondern lediglich um Stellungnahmen im Sinne des § 35a Abs. 1a SGB VIII. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2015 - OVG 6 N 32.14 - ; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, Rn. 11 juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. April 2013 - 1 A 346/11 -, Rn. 11 juris).
  • OVG Sachsen, 23.09.2020 - 3 A 975/19

    Eingliederungshilfe; seelische Behinderung; Schulpflicht; Webschule;

    Bei dem Begriff der Teilhabebeeinträchtigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2013 - 1 A 346/11 -, juris Rn. 5).
  • VG Potsdam, 15.04.2019 - 7 K 6101/17

    Eingliederungshilfe für eine Beeinträchtigung des Lernverhaltens wegen einer

    Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2015 - OVG 6 N 32.14 - OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2013 - 1 A 346/11 -, juris, Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. April 2013 - 1 A 346/11, juris, Rn. 11).
  • VG Potsdam, 06.05.2019 - 7 K 845/17

    Kinder- und Jugendhilfe; Feststellung des Vorliegens einer seelischen Behinderung

    Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2015 - OVG 6 N 32.14 - ; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, Rn. 11 juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. April 2013 - 1 A 346/11 -, Rn. 11 juris).
  • VG Potsdam, 27.03.2019 - 7 K 4455/17

    Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII bei Schulproblemen und Schulängsten

    Bei dieser Stellungnahme handelt es sich bereits nicht um die Feststellung einer Beeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, sondern lediglich um eine Stellungnahme im Sinne des § 35a Abs. 1a SGB VIII. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2015 - OVG 6 N 32.14 - ; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, Rn. 11 juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. April 2013 - 1 A 346/11 -, Rn. 11 juris).
  • OVG Sachsen, 20.02.2015 - 4 A 128/14

    Eingliederungshilfe, Dyskalkalie, Beweiswürdigung, Teilhabebeeinträchtigung

    Während die Beurteilung, ob eine seelische Behinderung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorliegt, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung in die Fachkompetenz des öffentlichen Jugendhilfeträgers (SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2013 - 1 A 346/11 -, juris).
  • VG Potsdam, 22.10.2018 - 7 K 1344/16

    Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Lernhilfe

    22 Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2015 - OVG 6 N 32.14 - ; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, Rn. 11 juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. April 2013 - 1 A 346/11 -, Rn. 11 juris).
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